Wissen · Fachbeitrag · Stand 10/2026
Kurz gesagt: Bei Sonderbauten fast immer, bei gewöhnlichen Wohn- und Bürogebäuden oft nicht. Entscheidend sind Gebäudeklasse, Sonderbau-Eigenschaft, Abweichungen von den Vorschriften und die Frage, ob im Bestand gebaut wird.
Baden-Württemberg kennt keinen förmlichen „Brandschutznachweis“ wie andere Länder. Die Brandschutzangaben stehen in den üblichen Bauvorlagen nach der LBOVVO: Zu- und Abfahrten sowie Aufstellflächen der Feuerwehr im Lageplan (§ 4), Bauteile mit Brandschutzanforderungen in den Bauzeichnungen (§ 6) und die Feuerwiderstandsanforderungen an tragende Bauteile im Standsicherheitsnachweis (§ 9).
Ein eigenständiges Brandschutzkonzept kann die Baurechtsbehörde als weitere Unterlage verlangen, wenn sie es zur Beurteilung braucht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LBOVVO).
| Vorhaben | Eigenständiges Konzept |
|---|---|
| Gebäudeklasse 1 und 2, Neubau Gebäudeklasse 3 | in der Regel nein |
| Umbau Gebäudeklasse 3 mit Abweichungen | im Einzelfall |
| Neubau Gebäudeklasse 4 und 5 ohne Abweichungen | in der Regel nein |
| Gebäudeklasse 4 und 5 mit Abweichungen, Bauen im Bestand, Nutzungsänderung | regelmäßig ja |
| Sonderbauten nach § 38 LBO | regelmäßig ja |
Die Tabelle ist eine fachliche Orientierung, keine Rechtsvorschrift. Maßgeblich ist, was die Baurechtsbehörde für die Beurteilung braucht.
Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 38 LBO, zum Beispiel Versammlungs- und Verkaufsstätten, Beherbergungsbetriebe, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Hochhäuser sowie größere Industrie- und Lagerbauten. Für sie können besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Beides lässt sich nur mit einem Konzept nachvollziehbar begründen.
Grundsätzlich prüft die Baurechtsbehörde selbst. Die Feuerwehr wird beteiligt, wenn ihr Aufgabenbereich berührt ist, etwa bei Löschwasser, Löschanlagen, Rauchabzug, dem zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr oder der Alarmierung. Bei Sonderbauten mit bedeutsamen Abweichungen zieht die Behörde regelmäßig Sachverständige hinzu (VwV Brandschutzprüfung i. d. F. vom 16.12.2020, Nr. 2 bis 6).
Je früher die Frage geklärt ist, desto günstiger: In der Vorentwurfsphase ist eine zusätzliche Treppe eine Planänderung, nach der Genehmigung ein Umbau. Schicken Sie mir Grundriss und Nutzung, die Einordnung ist kostenfrei. Mehr zum Brandschutzkonzept
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