Zwei Bundesländer, zwei Bauordnungen
Wer in Ulm und Neu-Ulm baut, hat es mit zwei Rechtssystemen zu tun. In Baden-Württemberg gehören die Brandschutzangaben in die Bauvorlagen; ein eigenständiges Brandschutzkonzept kann die Baurechtsbehörde als weitere Unterlage verlangen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LBOVVO), regelmäßig bei Sonderbauten nach § 38 LBO. In Bayern ist der Brandschutznachweis eine eigene bautechnische Unterlage nach der BayBO.
Ich bin in die Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen (Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 BayBO) und arbeite in beiden Systemen. Für Büros, die auf beiden Seiten der Donau planen, heißt das: ein Ansprechpartner für beide Verfahren.
Typische Aufgaben
- Brandschutzkonzepte für Sonderbauten in Ulm, etwa Versammlungs- und Verkaufsstätten, Pflege- und Beherbergungsbetriebe
- Brandschutznachweise für Vorhaben in Neu-Ulm und im Landkreis Neu-Ulm
- Gewerbe- und Logistikbauten an der A 7 und A 8 im Anwendungsbereich der Industriebaurichtlinie
- Objektüberwachung, Brandschutzordnung und Bestandsbewertung
Weitere Orte im Einzugsgebiet: Senden, Weißenhorn, Illertissen, Blaustein, Erbach und Laupheim.